GENERATIONENVERTRAG


Mit welchem Recht zwingt der Staat Kinder, Kinderlose besser zu versorgen als die eigenen Eltern? (Dr.J.Borchert)

Dieses Schreiben ging seit Herbst 2002 an fast alle Politiker und Kommissionsmitglieder (Rürup-Komm.), die sich für das Thema Generationenvertrag aus dem Fenster gehängt haben.

Vorschlag zur Rentendebatte

Wiederherstellung der Generationengerechtigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren


Wir fordern Sie auf, bei den Diskussionen um die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme für mehr Konsequenz und Gerechtigkeit bei der Einhaltung des Generationenvertrages zu sorgen. Deutschland ist ein Land, in dem eine zunehmende Anzahl von Menschen Kinder ablehnt. Das ist nicht allgemeiner Konsens sondern Konflikt. Die menschliche Sterblichkeit bedingt die Notwendigkeit einer neuen Generation ins Leben zu helfen.

Wie Sie wissen, sind Einschnitte ins Sozialsystem nicht im Konsens zu haben. Zu weitgehende Rücksichten auf die zunehmende Masse derer, die sich nur vorstellen können allein für sich zu sorgen, die es ablehnen Kinder großzuziehen und die sich nun auch noch der Sorge für die Elterngeneration entledigen wollen, würden Demokratie zum Selbstausrottungsprinzip verkommen lassen.

Seit Menschengedenken sorgt die arbeitsfähige Generation für den eigenen Nachwuchs und kümmert sich um ihre Eltern. Auf diesem Prinzip fußt der Generationenvertrag, unser Rentensystem.
Als es etabliert wurde, war Unfruchtbarkeit in der Regel ein Schicksalsschlag, weshalb die Betroffenen im Alter an der Altersversorgung beteiligt wurden.

Der medizinische Fortschritt ermöglicht in vielen Fällen Abhilfe bei Unfruchtbarkeit, sodass die Anzahl unfreiwillig kinderloser Paare heute geringer ist als damals. (vergleichbares Alter vorausgesetzt)

Die Gruppe der Menschen, die sich bewusst gegen eine neue Generation entscheidet wächst jedoch, gleichzeitig beanspruchen Kinderlose von eben dieser Generation Alimentierung im Alter aus dem Generationenvertrag. Deren eigener Rentenbeitrag ist bereits von ihren Eltern verbraucht worden und ihr Rentenanspruch ist eigentlich nicht systemgerecht, wurde aber aufgrund der Geburtenrate in der Zeit der Etablierung des Systems großzügig gewährt.

Die Erziehung eines Kindes kostet bei Inanspruchnahme beider Elternteile gemäß Düsseldorfer Unterhaltstabelle, abzüglich Kindergeld oder Freibeträge, gerechnet bis zum 27.Lebensjahr (Studium) wenigstens 200.000,-€ und es sind mindestens 2 Kinder pro Paar notwendig um Leben und Sterben im Gleichgewicht zu halten.

Kinderlose und Kinderarme (1 Kind) beanspruchen diesen Betrag für sich und obendrein noch Versorgung durch die Kinder Anderer im Alter. Es darf doch von ihnen erwartet werden, dass sie den ersparten Betrag für die eigene Altersversorgung einsetzen.

Da bei Nichtbeteiligung an der Genese einer jungen Generation Ansprüche an das auf dem Generationenvertrag fußenden Rentensystem einen Systemmissbrauch darstellen, schlagen wir folgende Lösung zur Wiederherstellung der Generationengerechtigkeit vor:

Elternpension statt Rente/Beamtenpension.

1.       Grundrente für Alle in knapp angemessenem Abstand zur Sozialhilfe.

2.       Umwidmung der heutigen Renten- und Pensionskassen in eine Elternpensionskasse in die, gem. § 91 BSHG, JEDER leistungsbezogen zahlungsverpflichtet ist, da er selbst unterhaltsverpflichtete Eltern hatte (auch Beamte und Selbständige).

3.       Aus dieser Kasse wird die Pension der Elterngeneration auf ca. 70% Prozent des inflationsbereinigten Lebensdurchschnittsgehalts aufgestockt wenn 2 Kinder erzogen wurden (Regelsatz)

4.       Kinderarme (1 Kind) haben Anspruch auf den halben Regelbetrag, Kinderreiche (ab 3 Kindern und mehr) Anspruch auf eine 50%ige Erhöhung je Kind oder alternativ Lebensarbeitszeitverkürzung.

5.       Kinderlose haben keinen Anspruch auf Zusatzversorgung aus der Elternpensionskasse da sie selbst keine Eltern sind, und können bei Bedarf privat vorsorgen um die Grundrente aufzustocken.

Fazit:

Wir fordern lediglich, dem bestehenden System gerechtere und unmissverständlichere Geltung zu verschaffen, sowie auszuschließen, dass Eltern über den "Demographischen Faktor" für das generative Verhalten Kinderloser mit zur Verantwortung gezogen werden.


Anmerkungen zu Punkt:

1.       Der Unterschied zur Sozialhilfe besteht hier darin, dass diese ohne Nachweis der Bedürftigkeit gewährt wird und auf dem Steueranteil Aller zum Aufbringen der nächsten Generation gründet.

2.       Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig und umgekehrt, so will es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 91 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beschränkt sich die Heranziehung von Angehörigen auf Verwandte ersten Grades, das sind Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern und umgekehrt.

3.       Damit erübrigen sich für diese Eltern private Vorsorgemodelle wie "Riesterrente", was bedeutet, dass unmittelbar mehr Geld für Familien zur Verfügung steht. Müttern wird je nach Anzahl der Kinder ein Erziehungsgehalt angerechnet.

4.       Hier bedeutet der Bezug auf die Unterhaltspflicht nach § 91 BSHG gerade für Frauen welche viele Kinder großgezogen haben, eine gesicherte Altersversorgung.

5.       Ungewollte Kinderlosigkeit:
Es geht um nichts als um die Kosten die Kinderlose nicht haben, dabei ist der Ursache der Kinderlosigkeit völlig ohne Belang. Ungewollte Kinderlosigkeit gehört zum Lebensrisiko wie andere körperliche Mängel, die die Lebensqualität beeinflussen und für die niemand von der Gesellschaft entschädigt wird. Für die Behandlung Unfruchtbarer kommen die Kassen auf, nie war der Behandlungserfolg so groß wie heute. Rentenansprüche ergeben sich nur aus der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bei Kinderlosen ist in der Regel das Gegenteil der Fall.




Mit freundlichen Grüßen

R.Woldag

 


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